Die Finanzbehörde Hamburg hat mit Schreiben vom 04.03.2022 vorsorglich vergaberechtliche Erleichterungen beschlossen. Betroffen ist die voraussichtlich erforderliche Beschaffung von Leistungen für Aufnahme, Unterkunft, Versorgung oder Betreuung von Schutzsuchenden aus der Ukraine. Als Beispiel werden konkret Wohncontainer, Materialien aller Art zur Versorgung von Menschen und hiermit in Verbindung stehende Dienstleistungen genannt.
Für Vergabe im Unterschwellenbereich werden für diese Leistungen Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis zum Erreichen der Oberschwellenwerte für zulässig erklärt.
Das Schreiben stützt sich dabei auf die Vorschrift des § 2a Abs. 3 HmbVgG, wonach von § 2a Abs. 1 HmbVgG abweichende Auftragswerte festgelegt werden dürfen, unterhalb derer Auftraggeber § 2 HmbVgG Beschränkte Ausschreibungen, Verhandlungsvergaben und Freihändige Vergaben durchführen können.
Für Oberschwellenvergaben verweist das Schreiben auf die Anwendungsmöglichkeiten von § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV und § 132 GWB und auf die diesbezüglichen Ausführungen im „Rundschreiben zur Anwendung des Vergaberechts im Zusammenhang mit der Beschaffung von Leistungen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) vom 19.03.2020 (vgl. Monatsinfo 4/2020, S. 133).