Aktuelle Rechtsvorschriften

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Vergaberechtliche Vorschriften

Europäisches Vergaberecht

Die EU-Vergaberichtlinien stellen wir als Teil der Informationen zur Vergaberechtsrefom hier zur Verfügung.

Sie finden dort die aktuellen Fassungen der Vergaberichtlinien. Unter Berücksichtigung der Berichtigungen vom 21.07.2022 hat das forum vergabe auch durchgeschriebene Fassungen erstellt.

Nationales Vergaberecht

Wir stellen Ihnen die wesentlichen Vorschriftern des nationalen Ober- und Unterschwellenvergaberechts zur Verfügung.

Geprüfter Stand: März 2024

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1)

Bekanntmachung der Liste der obersten und oberen Bundesbehördensowie der vergleichbaren Einrichtungengemäß § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Geschäftsbereich, die den niedrigeren Schwellenwert anwenden
– Hilfestellung bei der Prüfung des geltenden EU-Schwellenwerts bei der Vergabe öffentlicher Aufträge –

Leitlinien zur Teilnahme von Bietern und Waren aus Drittländern am EU-Beschaffungsmarkt (Mitteilung der Kommission C(2019) 5494 final v. 24.07.2019)

Weitere vergaberechtlich relevante Gesetze in Auszügen (Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG; Bundeshaushaltsordnung –BHO; Bundes-Klimaschutzgesetz KSG; Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)

Informationen zur neuen Unterschwellenvergabeordnung haben wir zusätzlich hier zusammengestellt.

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Schwellenwerte nach § 106 GWB

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Schwellenwerte:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden: 143.000 € (bisher 140.000 €)
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 221.000 € (bisher 215.000 €)
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 443.000 € (bisher 431.000 €)
  • für Bauaufträge: 5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
  • für Konzessionsvergaben: 5.538.000 € (bisher 5.382.000 €).

Eine Maßnahme des deutschen Gesetzgebers ist nicht erforderlich, da die Vergabeverordnungen direkt auf die EU-Vorschriften verweisen. Die noch ausstehende Bekanntmachung durch das BMWK im Bundesanzeiger hat insoweit keine konstitutive Wirkung. Nicht angepasst wird der Schwellenwert für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen i.S.d. Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang XIV der Richtlinie 2014/25/EU, dieser bleibt unverändert bei 750.000 €. Die europarechtlichen Vorschriften sind:

Für die Schwellenwerte ab 01.01.2024:

Für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach VSVgV bzw. der 2009/81/EG gelten ab dem 01.01.2024 die folgende Schwellenwerte:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 443.000 € (bisher 431.000 €)
  • für Bauaufträge: 5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)

(vgl Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 der Kommission vom 15. November 2023).

Für die Schwellenwerte vom 01.01.2022-31.12.2023:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden: 140.000 € (bisher 139.000 €)
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 215.000 € (bisher 214.000 €)
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 431.000 € (bisher 428.000 €)
  • für Bauaufträge: 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €)
  • für Konzessionsvergaben: 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €).

Eine Maßnahme des deutschen Gesetzgebers war nicht erforderlich, da die Vergabeverordnungen direkt auf die EU-Vorschriften verweisen. Die Bekanntmachung durch das BMWi im Bundesanzeiger (13.12.2021, B 1) hatte insoweit keine konstitutive Wirkung. Die europarechtlichen Vorschriften sind:

Für die Schwellenwerte ab 1.1.2022:

Für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach VSVgV bzw. der 2009/81/EG gelten die folgende Schwellenwerte:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 431.000 € (bisher 428.000 €)
  • für Bauaufträge: 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €)

(vgl Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom 10. November 2021). Nicht angepasst wurde der Schwellenwert der  für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen i.S.d. Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang XIV der Richtlinie 2014/25/EU.

Für die – alten – Schwellenwerte vom 1.1.2020 bis 31.12.2021:

Für die – alten – Schwellenwerte vom 1.1.2018 bis 31.12.2019:

Vor dem 31.12.2017 waren die Schwellenwerte zu finden:

Delegierte Verordnungen (EU) 2015/2170, (EU) 2015/2171 und (EU) 2015/2172 vom 24.11.2015 mit den ab 01.2016 für die drei Vergaberichtlinien VRL, SRL und KVR geltenden Schwellenwerten.

Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 vom 13. Dezember 2013 mit den vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 geltenden Schwellenwerten

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Formulare

Für die drei Vergaberichtlinien VRL, SRL und KVR anzuwendende Formular-Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 auszufüllen unter: http://simap.ted.europa.eu/web/simap/home

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 ist ab 25.10.2023 zwingend anzuwenden. Hier finden Sie die Formularrichtlinie sowie eine sog. Fassung zum erleichterten Lesen, erstellt durch die Kommission. Die Umsetzung erfolgt durch Änderung der Vergabeverordnungen.

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Einheitliche Europäische Eigenerklärung – EEE

Die Europäische Kommission hat einen ursprünglich von ihr angebotenen Dienst nur bis April 2019 zur Verfügung gestellt. Inzwischen stellt die Europäische Kommission Hinweise auf nationale Anbieter mit ähnlichen Diensten bereit, die ausdrücklich als nicht abschließend bezeichnet werden.

Eine zeitweise bereitgestellte, inzwischen so nicht mehr angebotene Liste nationaler Dienste mit Download-Stand 24.06.2020 finden Sie hier

Weiter sind zu beachten:

Umfangreiche Materialien wie Gesetzesbegründungen, Protokolle von Bundestag und Bundesrat sowie Entwurfsfassungen finden Sie hier

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Früher geltendes Recht bis April 2016

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – Auszug -, Neubekanntmachung vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1750) in Kraft ab 30.06.2013,
    berichtigt am 12.08.2013 (BGBl. I S. 3245), durch Artikel 258 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
  • Vergabeverordnung (VgV), zuletzt geändert durch Artikel 259 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
  • Sektorenverordnung (SektVO), zuletzt geändert durch Artikel 7 Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025)
  • VSVgV, zuletzt geändert durch Artikel 8 Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025)
  • VOB/A 2012 mit dem seit dem 19.07.2012 anzuwendenden neugefassten 2. Abschnitt und dem neuen 3. Abschnitt
  • VOL/A 2009
  • VOF 2009

VOB/A 2016 (Abschnitt 1 bis 3)

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Als Service bieten wir außerdem:

Das Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften, dessen Art. 1 das PBefG an die Verordnung 1370/2007 anpasst, ist am 19.12.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I S. 2598) und gemäß seinem Art. 7 am 01.01.2013 in Kraft getreten.

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