Sie finden hier:
- Europäisches Vergaberecht
- Vergaberechtliche Vorschriften mit aktuellem Stand
- Die aktuellen EU-Schwellenwerte
- Formulare für EU-Vergaben
- Einheitliche Europäische Eigenerklärung
- Vergaberecht vor April 2016
- Zusätzliche Informationen
Vergaberechtliche Vorschriften
Europäisches Vergaberecht
Die EU-Vergaberichtlinien stellen wir als Teil der Informationen zur Vergaberechtsrefom hier zur Verfügung.
Sie finden dort die aktuellen Fassungen der Vergaberichtlinien. Unter Berücksichtigung der Berichtigungen vom 21.07.2022 hat das forum vergabe auch durchgeschriebene Fassungen erstellt.
Nationales Vergaberecht
Wir stellen Ihnen die wesentlichen Vorschriftern des nationalen Ober- und Unterschwellenvergaberechts zur Verfügung.
Geprüfter Stand: November 2023
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsregistergesetz (WRegG)
- Wettbewerbsregisterverordnung (WRegV)
- Saubere-Fahrzeuge-Beschaffungs-Gesetz (SaubFahrzeugBeschG)
- Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz (BwBBG)
- Vergabeverordnung (VgV)
- Sektorenverordnung (SektVO) mit Veröffentlichung zu § 55 SektVO (vormals § 12 Vgv)
- Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV)
- Vergabestatistikverordnung (VergStatVO)
- Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A 2019)
- SYNOPSE VOB/A 2016-VOB/A 2019
- Unterschwellenvergabeordnung (UVgO)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistung Teil B (VOB/B)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL/A)
- Anhang II (mit vom forum vergabe e.V. eingearbeiteten Berichtigungen 2022) und Anhang XIV zur RL 2014/24/EU
Informationen zur neuen Unterschwellenvergabeordnung haben wir zusätzlich hier zusammengestellt.
Schwellenwerte nach § 106 GWB
Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Schwellenwerte:
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden: 143.000 € (bisher 140.000 €)
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 221.000 € (bisher 215.000 €)
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 443.000 € (bisher 431.000 €)
- für Bauaufträge: 5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
- für Konzessionsvergaben: 5.538.000 € (bisher 5.382.000 €).
Eine Maßnahme des deutschen Gesetzgebers ist nicht erforderlich, da die Vergabeverordnungen direkt auf die EU-Vorschriften verweisen. Die noch ausstehende Bekanntmachung durch das BMWK im Bundesanzeiger hat insoweit keine konstitutive Wirkung. Nicht angepasst wird der Schwellenwert für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen i.S.d. Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang XIV der Richtlinie 2014/25/EU, dieser bleibt unverändert bei 750.000 €. Die europarechtlichen Vorschriften sind:
Für die Schwellenwerte ab 01.01.2024:
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 (Allgemeine Vergaberichtlinie)
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 (Sektorenvergaberichtlinie)
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 (Konzessionsvergaberichtlinie)
Für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach VSVgV bzw. der 2009/81/EG gelten ab dem 01.01.2024 die folgende Schwellenwerte:
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 443.000 € (bisher 431.000 €)
- für Bauaufträge: 5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
(vgl Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 der Kommission vom 15. November 2023).
Für die Schwellenwerte vom 01.01.2022-31.12.2023:
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden: 140.000 € (bisher 139.000 €)
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 215.000 € (bisher 214.000 €)
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 431.000 € (bisher 428.000 €)
- für Bauaufträge: 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €)
- für Konzessionsvergaben: 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €).
Eine Maßnahme des deutschen Gesetzgebers war nicht erforderlich, da die Vergabeverordnungen direkt auf die EU-Vorschriften verweisen. Die Bekanntmachung durch das BMWi im Bundesanzeiger (13.12.2021, B 1) hatte insoweit keine konstitutive Wirkung. Die europarechtlichen Vorschriften sind:
Für die Schwellenwerte ab 1.1.2022:
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/1952 der Kommission vom 10. November 2021 (Allgemeine Vergaberichtlinie)
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/1953 der Kommission vom 10. November 2021 (Sektorenvergaberichtlinie)
- Delegierte Verordnung (EU) 2021/1951 der Kommission vom 10. November 2021 (Konzessionsvergaberichtlinie)
Für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach VSVgV bzw. der 2009/81/EG gelten die folgende Schwellenwerte:
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 431.000 € (bisher 428.000 €)
- für Bauaufträge: 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €)
(vgl Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom 10. November 2021). Nicht angepasst wurde der Schwellenwert der für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen i.S.d. Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang XIV der Richtlinie 2014/25/EU.
Für die – alten – Schwellenwerte vom 1.1.2020 bis 31.12.2021:
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/1828 der Kommission vom 30.10.2019 (Allgemeine Vergaberichtlinie)
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/1829 der Kommission vom 30.10.2019 (Sektorenvergaberichtlinie)
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/1827 der Kommission vom 30.10.2019 (Konzessionsrichtlinie)
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/1830 der Kommission vom 30.10.2019 (Richtlinie 2009/81/EG)
Für die – alten – Schwellenwerte vom 1.1.2018 bis 31.12.2019:
- delegierte Verordnung vom 18.12.2017 (EU) 2017/2366 zur Änderung der Richtlinie 2014/23/EU (Konzessionsvergaberichtlinie),
- delegierte Verordnung (EU) 2017/2365 zur Änderung der Richtlinie 2014/24/EU (Allgemeine Vergaberichtlinie) und
- delegierte Verordnung (EU) 2017/2364 zur Änderung der Richtlinie 2014/25/EU (Sektorenvergaberichtlinie).
Vor dem 31.12.2017 waren die Schwellenwerte zu finden:
Delegierte Verordnungen (EU) 2015/2170, (EU) 2015/2171 und (EU) 2015/2172 vom 24.11.2015 mit den ab 01.2016 für die drei Vergaberichtlinien VRL, SRL und KVR geltenden Schwellenwerten.
Formulare
Für die drei Vergaberichtlinien VRL, SRL und KVR anzuwendende Formular-Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 auszufüllen unter: http://simap.ted.europa.eu/web/simap/home
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 ist ab 25.10.2023 zwingend anzuwenden. Hier finden Sie die Formularrichtlinie sowie eine sog. Fassung zum erleichterten Lesen, erstellt durch die Kommission. Die Umsetzung erfolgt durch Änderung der Vergabeverordnungen.
Einheitliche Europäische Eigenerklärung – EEE
- Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 der Kommission vom 5. Januar 2016 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung
sowie Leitfaden des BMWi für das Ausfüllen der EEE (Dezember 2016).
Die Europäische Kommission hat einen ursprünglich von ihr angebotenen Dienst nur bis April 2019 zur Verfügung gestellt. Inzwischen stellt die Europäische Kommission Hinweise auf nationale Anbieter mit ähnlichen Diensten bereit, die ausdrücklich als nicht abschließend bezeichnet werden.
Eine zeitweise bereitgestellte, inzwischen so nicht mehr angebotene Liste nationaler Dienste mit Download-Stand 24.06.2020 finden Sie hier
Weiter sind zu beachten:
Umfangreiche Materialien wie Gesetzesbegründungen, Protokolle von Bundestag und Bundesrat sowie Entwurfsfassungen finden Sie hier
Früher geltendes Recht bis April 2016
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – Auszug -, Neubekanntmachung vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1750) in Kraft ab 30.06.2013,
berichtigt am 12.08.2013 (BGBl. I S. 3245), durch Artikel 258 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) - Vergabeverordnung (VgV), zuletzt geändert durch Artikel 259 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
- Sektorenverordnung (SektVO), zuletzt geändert durch Artikel 7 Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025)
- VSVgV, zuletzt geändert durch Artikel 8 Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025)
- VOB/A 2012 mit dem seit dem 19.07.2012 anzuwendenden neugefassten 2. Abschnitt und dem neuen 3. Abschnitt
- VOL/A 2009
- VOF 2009
VOB/A 2016 (Abschnitt 1 bis 3)
Als Service bieten wir außerdem:
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Stand 01.01.2013 – mit Hervorhebungen der Änderungen durch Gesetz v. 14.12.2012.
Das Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften, dessen Art. 1 das PBefG an die Verordnung 1370/2007 anpasst, ist am 19.12.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I S. 2598) und gemäß seinem Art. 7 am 01.01.2013 in Kraft getreten.
- GWB mit Hervorhebung der Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit vom 07.12.2011, BGBl. I S. 2570
- Sektorenverordnung mit Hervorhebung der Änderungen durch das Gesetz zur Änderung des Vergaberechts für die Bereiche Verteidigung und Sicherheit vom 07.12.2011, BGBl. I S. 2570
- Synopse VOB/A 2012, 2. Abschnitt in der Fassung vom 02.12.2011 mit den Berichtigungen von Mai 2012 im Vergleich zur Ausgabe 2009
- VOB/A 2009
- Synopse GWB und VgV, Stand September 2009
- Synopse der VOL/A 2009 und 2006
- Synopse der VOB/A 2009 und 2006
- Synopse der VOF 2009 und 2006
Hinweis:
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