Satzung

Satzung des forum vergabe e.V.

– Stand 2. Dezember 2021 –

I. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck

§ 1

(1) Der Verein führt den Namen: forum vergabe e.V. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

(1) Das forum vergabe e.V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung auf dem Gebiet des nationalen und internationalen Vergabewesens.

(2) Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • Meinungsaustausch aller am Vergabewesen interessierten Kreise, z.B. Legislative, Exekutive, Judikative, Wirtschaft, Wissenschaft und Medien vor allem im Rahmen der forum vergabe Gespräche und der Regionalgruppen und Gesprächskreise des Vereins;
  • Vorbereitung sachgerechter Beiträge zur öffentlichen Diskussion auf neutraler Grundlage und Förderung des Informations- und Erfahrungsaustauschs der Praktiker zu Themen des Vergabewesens national, im Rahmen der Europäischen Union und der Welthandelsorganisation;
  • Aus- und Fortbildungsveranstaltungen zu Themen des nationalen und internationalen Vergabewesens.

(3) Der Verein macht seine Arbeitsergebnisse der Allgemeinheit zugänglich. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

II. Mitgliedschaft

§ 3

(1) Mitglieder können werden

a)  natürliche und juristische Personen

b)  nichtrechtsfähige Vereinigungen oder Zusammenschlüsse (Vereine, Gesellschaften bürgerlichen Rechts o. ä.) der interessierten Kreise (siehe § 2 Abs. 2).

(2) Die Mitgliedschaft von Vereinigungen oder Zusammenschlüssen im Sinne von Abs. 1 Buchst. b setzt voraus, dass eine natürliche oder juristische Person aus dieser Vereinigung oder dem Zusammenschluss die gesamtschuldnerische Haftung für die Pflichten aus dieser Satzung übernimmt, insbesondere auch für die Zahlung der Mitgliedsbeiträge einsteht. Zudem muss die Vereinigung oder Zusammenschluss eines ihrer rechtsfähigen Mitglieder in Textform bevollmächtigen, das Stimmrecht bei Versammlungen auszuüben.

(3) Die persönliche Mitgliedschaft können erwerben

a)  Einzelanwälte; als solche gelten Anwälte, die weder selbst angestellt sind, noch selbst Anwälte beschäftigen, noch nach außen hin den Anschein einer gemeinschaftlichen Berufsausübung mit anderen freiberuflich Tätigen setzen.

b)  einzeln tätige Wirtschaftsprüfer, Consultants und vergleichbare; als einzeln tätig gelten Wirtschaftsprüfer, Consultants und vergleichbare, die weder selbst angestellt sind, noch selbst Wirtschaftsprüfer, Consultants und vergleichbare beschäftigen, noch nach außen hin den Anschein einer gemeinschaftlichen Berufsausübung mit anderen freiberuflich Tätigen setzen.

c)  andere Personen, bei denen entsprechend den Kriterien der vorstehenden Buchstaben a) und b) kein Fall der institutionellen Mitgliedschaft vorliegt.

Persönliche Mitglieder, deren Verhältnisse sich so geändert haben, dass eine institutionelle Mitgliedschaft anzunehmen ist, sind verpflichtet, dies der Geschäftsführung des forum vergabe unverzüglich mitzuteilen. Die Umstellung auf eine institutionelle Mitgliedschaft erfolgt zum jeweils nächsten Beitragsjahr.

(4) Eine institutionelle Mitgliedschaft müssen erwerben

a)  Zusammenschlüsse von Anwälten, unabhängig von ihrer Rechtsform, und deren Angehörige,

b)  Zusammenschlüsse von Wirtschaftsprüfern, Consultants und vergleichbare, unabhängig von ihrer Rechtsform, und deren Angehörige,

c)  in gemeinschaftlicher Berufsausübung verbundene Angehörige der unter a) und b) genannten Berufsgruppen, unabhängig von ihrer Rechtsform, und deren Angehörige,

d)  Inhaber sowie Mitglieder des Vorstandes oder der Geschäftsführung eines Unternehmens oder eines Verbandes, ferner Mitarbeiter eines Unternehmens  oder Verbandes, wenn anzunehmen ist, dass die Leistungen des forum vergabe auch für Zwecke des Unternehmens oder des Verbandes genutzt werden, Angehörige und Mitarbeiter können zusätzlich eine persönliche Mitgliedschaft erwerben.

(5) In Zweifelsfällen entscheidet das äußere Erscheinungsbild der Tätigkeit, des Auftretens oder der Position des Antragstellers. Die Entscheidung darüber trifft gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung der Vorstand auf Vorschlag der Geschäftsführung.

§ 4

(1) Über die Aufnahme entscheidet die Geschäftsführung. In Zweifelsfällen hat sie die Entscheidung des Vorstands einzuholen.

(2) Gegen eine Entscheidung nach Absatz 1 kann binnen sechs Wochen Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.

(3) Die Mitgliedschaft erlischt:

a)  durch Austritt, der vier Monate vor Jahresende schriftlich gegenüber der Geschäftsführung oder dem Vorstand zu erklären ist; der Vorstand kann sich mit einem vorzeitigen Ausscheiden einverstanden erklären, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen;

b)  durch Tod oder Erlöschen des Mitglieds;

c)  durch Ausschluss; dieser ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere wenn das Mitglied mit seiner Beitragszahlung trotz zweimaliger Mahnung im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Binnen 4 Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung kann das Mitglied durch eingeschriebenen Brief an die Geschäftsführung Einspruch an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung.

(4) Die persönliche Mitgliedschaft erlischt auch, und zwar zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres, wenn durch Änderung der Verhältnisse die Voraussetzungen für eine institutionelle Mitgliedschaft gegeben sind.

(5) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erlischt, haben keinen Anspruch an das Vermögen des Vereins.

§ 5

(1) Die dem Verein in Durchführung seiner satzungsmäßigen Zwecke erwachsenden Kosten werden durch Beiträge und freiwillige Zuwendungen gedeckt.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

III. Förderkreis

§ 6

(1) Natürliche oder juristische Personen sowie nichtrechtsfähige Vereinigungen oder Zusammenschlüsse, die die Zwecke des Vereins unterstützen wollen, ohne Mitglied zu werden, können dem Förderkreis beitreten.

(2) Der Beitritt zum Förderkreis erfolgt durch die – jederzeit widerrufbare – Erklärung, den Verein jedes Jahr mit einem bestimmten Beitrag bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die Unterstützung kann erfolgen durch:

  • einen finanziellen Betrag, der mindestens dem einer regulären Mitgliedschaft entspricht oder
  • einen Beitrag von Einrichtungen, die aufgrund breiter Mitgliedschaft oder Vielfalt und Größe der erreichbaren Kreise geeignet sind, Interessen des forum vergabe wirksam zu fördern; dies können insbesondere Verlage und Spitzenverbände sein.

(3) Mitgliedsrechte können von den Teilnehmern des Förderkreises nicht in Anspruch genommen werden.

IV. Organe

§ 7

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

c)  der Vorstand gemäß § 26 BGB

d) die Geschäftsführung

1. Mitgliederversammlung

§ 8

(1) Jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann beschließen, dass Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort an der Mitgliederversammlung teilnehmen können und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn ein Viertel der zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandenen Mitglieder dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes in Textform beantragt, und zwar spätestens zwei Monate nach Eingang dieses Antrages.

(3) Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(4) Die Mitgliederversammlung ist zuständig:

a) für Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung;

b) für die Wahlen zum Vorstand;

c)  für die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung;

d) für die Genehmigung des Haushaltsplanes und die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;

e) Wahl der Rechnungsprüfer;

f)  für die Änderung der Satzung;

g) für die Auflösung des Vereins;

h) für die sonstigen in dieser Satzung ihr zugewiesenen Aufgaben.

2. Vorstand

§ 9

(1) Der Vorstand besteht aus

a) dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern und bis zu zwölf weiteren Mitgliedern,

b) dem geschäftsführenden Vorstandsmitglied als ständigem Mitglied.

In den Vorstand kann auch eine Person gewählt werden, die nicht Mitglied des Vereins oder Vertreter eines Vereinsmitglieds ist.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch Gesetz oder durch die Satzung anderen Organen zugewiesen sind.

(3) Er kann für bestimmte Aufgaben ständige oder nicht ständige Gremien einrichten und ihre Zusammensetzung regeln. In die Gremien können auch Personen berufen werden, die nicht Mitglied des Vereins oder Vertreter eines Vereinsmitglieds sind.

§ 10

Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so erfolgt die Nachwahl für den Rest der Amtszeit des Ausgeschiedenen bei der nächsten Mitgliederversammlung. Bis dahin bleibt der Vorstand beschlussfähig.

§ 11

(1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und die zwei Stellvertreter. Der Vorsitzende und ein Stellvertreter oder die zwei Stellvertreter gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

(2) Scheidet ein Stellvertreter vorzeitig aus, bleibt der Vorstand im Sinne des § 26 BGB bis zur nächsten Mitgliederversammlung beschlussfähig und vertretungsbefugt.

3. Geschäftsführung

§ 12

(1) Zur Erledigung der laufenden Geschäfte des Vereins wird eine Geschäftsführung eingerichtet.

(2) Geschäftsführendes Vorstandsmitglied ist der Leiter der Abteilung des BDI, die für das öffentliche Auftragswesen zuständig ist.

(3) Der Vorstand kann einen weiteren Geschäftsführer ernennen.

(4) Über die Anstellung bezahlter Kräfte entscheidet der Vorstand auf Vorschlag der Geschäftsführung. Die Geschäftsführung kann ohne Zustimmung des Vorstands Personen einstellen und kündigen, wenn diese beschäftigt werden, um Daten in VERIS einzugeben, oder befristete Arbeitsverträge für Sonderaufgaben und Projekte abschließen.

V. Gemeinsame Bestimmungen für die Versammlungen und Organe

§ 13

(1) Einladungen zu Versammlungen erfolgen im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden und im Fall seiner Verhinderung im Einvernehmen mit den Stellvertretern durch die Geschäftsführung in Textform und unter Mitteilung der Tagesordnung.

(2) Bei den Einladungen muss zwischen der Absendung der vollständigen Einladung und dem Tage der Versammlung oder Sitzung eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

(3) Über Gegenstände, die nicht in der Tagesordnung mitgeteilt sind, darf ein Beschluss nur gefasst werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder teilnimmt oder vertreten ist und alle Teilnehmenden damit einverstanden sind.

§ 14

(1) Soweit nicht gesetzliche oder Satzungsbestimmungen entgegenstehen, entscheidet die einfache Mehrheit der von den teilnehmenden Mitgliedern abgegebenen Stimmen. Stimmenübertragung in Textform ist zulässig. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(2) Beschlüsse können auch im Wege der elektronischen Kommunikation und in Textform gefasst werden. § 32 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.

§ 15

(1) Wahlen zum Vorstand sind geheim vorzunehmen, es sei denn, dass die Wahlberechtigten sich einstimmig für eine andere Art des Wahlganges erklären.

(2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann auch über mehrere Vorstandsmitglieder oder über den gesamten Vorstand in einem Wahlgang abgestimmt werden (en-bloc-Wahl).

§ 16

Über alle Versammlungen der Organe ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden oder einem der Stellvertreter und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen und den Mitgliedern auf Abruf zu übersenden ist.

§ 17

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer, die die Bücher- und die Kassenführung des Vereins zu prüfen und über das Ergebnis ihrer Prüfung in der Mitgliederversammlung zu berichten haben.

VI. Änderung der Satzung

§ 18

Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Änderung der Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

VII. Auflösung des Vereins

§ 19

(1) Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

(2) Die Versammlung ist für die Auflösung nur dann beschlussfähig, wenn mindestens drei Viertel der Mitglieder teilnehmen oder vertreten sind. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so beschließt über die Auflösung eine auf 8 Wochen später neu zu berufende Mitgliederversammlung; bei ihr genügt zur Auflösung eine Mehrheit von drei Vierteln der teilnehmenden oder vertretenen Mitglieder.

§ 20

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen anden “Stifterverband für die Deutsche Wissenschaft e.V.” der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

(2) Eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.