BMWi macht Liste der obersten und oberen Bundesbehörden sowie der vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB bekannt

Nach § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 4 Richtlinie 2014/24/EU gilt für zentrale Regierungsbehörden, alle obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbare Bundeseinrichtungen ein besonderer, niedrigerer… BMWi macht Liste der obersten und oberen Bundesbehörden sowie der vergleichbaren Einrichtungen gemäß § 106 Abs. 2 Nr. 1 GWB bekannt weiterlesen