Am 24.08.2026 wurden neue Fassungen der Abschnitte 2 und 3 der VOB/A vom 22.07.2026 im Bundesanzeiger veröffentlicht (BAnz AT 24.08.2026 B6). Anlass der Neufassung ist vor allem das zum 01.07.2026 erfolgte Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes mit zahlreichen Änderungen in GWB und VgV.
In diesem ersten Bericht werden die wesentlichen Änderungen der VOB/A-EU dargestellt. Die Änderungen sind in einem selbst erstellten Vergleichsdokument hervorgehoben.
Das Wirtschaftsministerium hat bereits den Entwurf einer Änderung von VgV und VSVgV vorbereitetet und öffentlich bereitgestellt, um diese Änderungen möglichst schnell in geltendes Recht umzusetzen. Dies erfolgt jeweils durch Änderung der Verweise in § 2 VgV und § 2 VSVgV. Mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz wurde in § 113 Abs. 2 GWB die Möglichkeit eingeführt, diese Änderung ohne Zustimmung des Bundesrats und Beteiligung des Bundestags vorzunehmen.
Anwendungsbereich
Wie in § 103 Abs. 3 GWB wurde auch in § 1 EU Abs. 1 VOB/A der Begriff des Bauauftrags geändert. Das Erfordernis der „gleichzeitigen“ Planung fällt weg und eröffnet so Gestaltungsmöglichkeiten bei der Zusammenfassung und Trennung von Bau- und Planungsleistungen.
Markterkundung
In § 2 EU Abs. 7 VOB/A wird ausdrücklich festgehalten, dass eine Markterkundung „auch soziale und umweltbezogene Aspekte, beispielsweise der Kreislaufwirtschaft, sowie Aspekte der Qualität und Innovation umfassen“ darf.
Durchführung der Vergabeverfahren
Die Durchführung von Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb wird in § 3b EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A deutlicher beschrieben. Die Regelung wird um die Aufforderung ergänzt, dass der Auftraggeber zwischen den aufgeforderten Unternehmen wechseln soll. Die Möglichkeit, junge sowie kleine und mittlere Unternehmen aufzufordern, wird besonders betont; in einer Fußnote wird näher beschrieben, welche Unternehmen hiermit gemeint sind.
Losvergabe
Wie im GWB mit dem neuen § 97a GWB hat auch die VOB/A mit einem neuen § 5a EU VOB/A eine eigene Regelung zur Fach- und Teillosvergabe. Diese orientiert sich (natürlich) an der Regelung des § 97a GWB.
Eignungsnachweise
Wie in der VgV gibt auch die VOB/A-EU in § 6b EU Abs. 1 VOB/A vor, dass als Eignungsnachweise vorrangig Eigenerklärungen verlangt werden sollen und dies nur von aussichtsreichen Bewerbern oder Bietern. Wie die Anforderung der weiteren Nachweise erfolgen soll, beschreibt § 6b Abs. 5 VOB/A.
Auch die Vorgabe, dass die Anforderungen an die Eignung in Verbindung zum Auftragsgegenstand stehen sollen und zu diesem sowie dem Auftragswert in einem angemessenen Verhältnis stehen sollen, § 6b EU Abs. 3 VOB/A, findet sich ähnlich in der VgV. Wie die Bekanntmachung der Eignungskriterien erfolgen soll, ist in § 6b EU Abs. 4 VOB/A vorgegeben, wobei die Erleichterungen des neugefassten § 122 Abs. 4 Satz 4 GWB durch Verweis übernommen werden.
Ausschlussgründe
Bei den Ausschlussgründen wegen schweren Verfehlungen und mangelhafter Vertragserfüllung, § 6e EU Abs. 6 Nr. 3, 7 VOB/A, werden die Änderungen des GWB hierzu übernommen.
Leistungsbeschreibung
Wie in § 121 Abs. 1 GWB wird auch in § 7 EU Abs. 1 VOB/A die Forderung einer „erschöpfenden“ Leistungsbeschreibung gestrichen.
Nebenangebote
Nach dem insoweit neugefassten § 8 EU Abs. 2 VOB/A muss der Auftraggeber in der Bekanntmachung angeben, ob er Nebenangebote zulässt, vorschreibt oder ausschließt.
Energieverbrauchsrelevante Leistungen
§ 8c EU VOB/A mit Vorgaben bei der Beschaffung von energieverbrauchsrelevanten Leistungen wurde erheblich erweitert.
Fristberechnung
Macht der Auftraggeber von der Möglichkeit Gebrauch, in der Übermittlung seiner Bekanntmachung ein späteres Datum der Veröffentlichung anzugeben, stellt § 12 EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A klar, dass es für die Fristberechnung auf den Tag der Veröffentlichung ankommt.
Angebotsöffnung
Der Verzicht auf das Vier-Augen-Prinzip für elektronisch eingereichte Angebote erfolgt wie schon in § 55 VgV in § 14 EU Abs. 1 VOB/A.
Nachforderung
Analog zu den Änderungen von § 56 VgV wird auch in § 16a EU Abs. 1 VOB/A nicht mehr grundsätzlich zwischen unternehmens- und leistungsbezogenen Unterlagen unterschieden. Nur die Möglichkeit der Korrektur bleibt unternehmensbezogenen Unterlagen vorbehalten.
Angebotsprüfung
In § 16b EU Abs. 1 VOB/A wird klargestellt, dass der Auftraggeber – ohne dies begründen zu müssen – von der vorgegebenen Reihenfolge von zuerst der Eignungs- und dann der Angebotsprüfung abweichen kann.
Aufhebung
Die Aufhebungsmöglichkeit in § 17 EU VOB/A wird nunmehr für alle Vergabearten und nicht nur für Ausschreibungen geregelt und um den Aufhebungsgrund, dass kein wirtschaftliches Ergebnis vorhanden ist, erweitert.
Informations- und Wartepflicht
§ 19 EU Abs. 3 VOB/A wird an die Regelungen des § 134 GWB angepasst.
