Im Internet ist der Entwurf einer EU-Verordnung zum Vergaberecht zu finden, u.a. auf https://www.euractiv.com/content/uploads/sites/2/2026/07/EURACTIV_PROCUREMENT.pdf. Bei diesem Entwurf soll es sich um ein Arbeitsdokument der EU-Kommission handeln, das allerdings noch interner Natur ist und einen unverbindlichen Arbeitsstand darstellt.
Soweit ermittelbar, stammt der Entwurf tatsächlich aus dem Bereich der Kommission und wurde von dort „geleakt“. Da der Entwurf einige grundsätzliche Änderungen am Vergaberecht vorsieht, berichten wir trotz des nicht-amtlichen Charakters des Entwurfs.
Der Entwurf liegt nur in englischer Sprache vor. Dieser Bericht basiert auf eigener Übersetzung und der Unterstützung von Deepl.
- Verordnung statt Richtlinien
Der Entwurf sieht die Rechtsform einer Verordnung vor und soll die drei geltenden EU-Vergaberichtlinien Richtlinie 2014/23/EU, Richtlinie 2014/24/EU und Richtlinie 2014/25/EU ersetzen.
Anders als die geltenden EU-Richtlinien wäre eine EU-Verordnung direkt anwendbar, also ohne Umsetzungsakt durch die Mitgliedsstaaten. Artikel 144 des Entwurfs sieht vor, dass die Verordnung 2 Jahre nach Inkrafttreten anwendbar sein soll.
Spielräume der Mitgliedsstaaten wären im Anwendungsbereich der Verordnung nicht vorgesehen.
Dies wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Verordnung einen effizienteren, transparenteren und kohärenten Rechtsrahmen bieten würde, vgl. S. 8 d. E.
In die Verordnung sollen Vorschriften anderer Regelwerke integriert werden, so z. B. die Ausschlussgründe aus der Lieferkettenrichtlinie.
Der Entwurf ist im vorderen Teil allgemeinen Regelungen und den Vergaben von Aufträgen gewidmet. Diese Vorschläge werden nachfolgend im Schwerpunkt behandelt.
Die Vergabe von Konzessionen ist in Art. 109 ff. d. E. geregelt. - Neue Verfahrensarten
Die Anzahl der möglichen Verfahrensarten soll wesentlich reduziert werden, ein einziges Regelverfahren soll Verhandlungen ermöglichen.
Als neues und einziges Regelverfahren ist ein „offenes Verhandlungsverfahren“ („Open-Negotiated Procedure, Art. 36 ff. d. E.) vorgesehen. Bei wiederholten Beschaffungen steht ein „dynamisches vereinfachtes Verfahren“ (Art. 39 f. d. E.) zur Verfügung. Ein mehrstufig angelegtes „Innovationsverfahren“ ist für Beschaffungen gedacht, die einem gesellschaftlichen Bedarf dienen, für den der Auftraggeber keine auf dem Markt verfügbare Lösung gefunden hat.
Ein „Besonderes Verfahren“ steht in Art. 49 ff. d. E. unter den Voraussetzungen, die im Wesentlichen den heute für ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb geltenden entsprechen, zur Verfügung.
Weitere Verfahrensarten sind nicht vorgesehen.
Rahmenvereinbarungen sollen nach Art. 98 d. E. bei Vereinbarungen mit einem Unternehmen für nicht länger als drei Jahre, bei Vereinbarungen mit mehreren Unternehmen für nicht mehr als fünf Jahre abgeschlossen werden.
Beim offenen Verhandlungsverfahren kann der Auftraggeber auch darauf verzichten, Verhandlungen durchzuführen, Art. 36 Abs. 1, 3 d. E. Er kann, muss aber nicht Eignungskriterien vorgeben.
Das dynamische vereinfachte Verfahren soll dem Erwerb von Standardlösungen für wiederkehrende Bedarfe von einer großen Anzahl von Wirtschaftsteilnehmern dienen. Eignungskriterien dürfen bei diesen Verfahren nicht festgelegt werden. Bewerben sich mehr als fünf Unternehmen, so werden die ersten fünf Wirtschaftsteilnehmer zu Verhandlungen eingeladen, wobei die Auswahl durch den elektronischen Eignungsdienst mittels einer zufälligen unterschiedslosen algorithmischen Ermittlung ausgewählt wurden, Art. 41 d. E. Dieser elektronische Eignungsdienst ist in Art. 129 d. E. geregelt und Teil einer geplanten, unter der Verantwortung der EU zentral bereit gestellten IT-Infrastruktur.
Diese Infrastruktur würde auch eProcurement-Dienste umfassen, die von Mitgliedstaaten verbindlich vorgegeben werden können, Art. 128 Abs. 3 d. E. - Eignungskriterien
Eine zwingende Vorgabe von Eignungskriterien ist im Entwurf nicht vorgesehen.
Vorherige Erfahrungen mit öffentlichen Aufträgen sollen nur dann gefordert werden dürfen, wenn sie aufgrund der Komplexität des Auftrags gerechtfertigt sind, Art. 39 Abs. 5 d. E. Es ist Auftraggebern gestattet, Anforderungen zu stellen, die sicherstellen, dass die Wirtschaftsteilnehmer über die erforderlichen personellen und technischen Ressourcen sowie über die Erfahrung verfügen, um den Auftrag in angemessener Qualität auszuführen. Deshalb ist davon auszugehen, dass eine Forderung von Erfahrungen mit Aufträgen im privaten Segment zulässig wäre.
Der von den Wirtschaftsteilnehmern geforderte Mindestjahresumsatz darf 50 % des geschätzten Auftragswerts nicht überschreiten, außer in ordnungsgemäß begründeten Fällen, beispielsweise im Zusammenhang mit besonderen Risiken, die mit der Art der Bauleistungen, Dienstleistungen oder Lieferungen verbunden sind, Art. 39 Abs. 6 d. E. - Ausschlussgründe
Bei den Ausschlussgründen ist vorgesehen, im Wesentlichen die bisher vorgesehenen obligatorischen (Art. 27 d. E.) und fakultativen (Art. 28 d. E.) Ausschlussgründe zu übernehmen. Allerdings sollen im Wege der Konsolidierung in anderen Rechtsvorschriften wie z. B. der Lieferkettenrichtlinie vorgesehen Ausschlussgründe integriert werden.
Eine Selbstreinigung soll nur noch bei fakultativen Ausschlussgründen einen Ausschluss verhindert können, Art. 28 Abs. 2 d. E. - Zuschlagskriterien
Bei den Zuschlagskriterien ist vorgesehen, nicht mehr das „wirtschaftlich günstigste Angebot“ zu suchen, sondern das Angebot mit dem „besten Preis-Leistungs-Verhältnis“, Art. 93 Abs. 1 d. E.
Dabei muss nach Art. 93 Abs. 3 d. E. die Gewichtung der Qualitätskriterien mindestens 30 % der insgesamt zu vergebenden Punkte ausmachen. Bei Aufträgen, deren Gegenstand arbeitsintensiv ist, muss die Gewichtung der Qualitätskriterien mindestens 50 % der insgesamt zu vergebenden Punkte ausmachen.
Eine reine Preis-Wertung ist nach Art. 93 Abs. 4 d. E. nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig. Die Gründe sollen in den Vergabeunterlagen genannt werden.
Die Möglichkeit einer Festpreisvergabe bleibt erhalten, Art. 93 Abs. 2 d. E. - Unternehmen und Leistungen aus Drittstaaten
In Art. 69 ff. d. E. geht es um die Möglichkeiten, Angebote von Anbietern aus Drittstaaten oder Angebote mit Leistungsanteilen aus Drittstaaten vom Wettbewerb auszuschließen oder zu benachteiligen. Dies wird unter dem Stichwort „Europäische Präferenz“ („European Preference“) behandelt.
In Art. 69 d. E. findet sich eine Definition der betroffenen Wirtschaftsteilnehmer und Leistungen. Für die Anwendung dieser Vorschrift soll nach Art. 70 d. E. ein öffentlich zugängliches Online-Tool eingerichtet und zur Verfügung gestellt werden.
Öffentliche Auftraggeber können die Teilnahme auf Unternehmen aus der EU sowie aus Staaten, die Vertragspartei des GPA und Staaten, mit denen ein Handelsabkommen besteht, beschränken, diese ganz von der Teilnahme ausschließen oder ein Angebot solcher Unternehmen ausschließen, Art. 72 Abs. 1 d. E., auch wenn weniger als 50 % der Leistungen aus einem solchen Staat kommen, Art. 72 Abs. 2 b) d. E. Möglich ist auch die Vorgabe einer Herkunft aus solchen Staaten oder die Wertung eines Preisnachlasses für Angebote von Unternehmen aus solchen Staaten, Art. 72 Abs. 2 d. E. - Sicherheit und Resilienz
Ein eigener Abschnitt, Art. 65-68 d. E., ist Vorgaben betreffend Sicherheit und Resilienz gewidmet. So ist dort für bestimmte Aufträge eine Verpflichtung, „geeignete Maßnahmen“ zu ergreifen, vorgesehen, Art. 65 Abs. 4 d. E. - Vertragsänderungen
Auch der Verordnungsentwurf sieht Regelungen vor, unter welchen Voraussetzungen Vertragsänderungen nach Vertragsschluss vergaberechtlich zulässig sind.
Allerdings sind die bisherige sog. de-minimus Regelung (umgesetzt in § 132 Abs. 3 GWB) und die Regelung zur Nutzung von Optionen etc. (umgesetzt in § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 GWB) nicht mehr ausdrücklich vorgesehen. Optionen werden allerdings weiterhin bei der Auftragswertschätzung angesprochen und sind wie bisher zu berücksichtigen.
Dafür entfällt die Obergrenze von Änderungen über 50 % hinaus (umgesetzt in § 132 Abs. 2 Satz 2 GWB). - Nachhaltigkeit und soziale Verantwortung
In Art. 52 ff. d. E. geht es um eine umweltorientierte öffentliche Auftragsvergabe.
Verpflichtend vorgesehen ist nach Art. 54 d. E. die Berücksichtigung von Energie-Effizienz.
Vorgaben für eine „sozial verantwortliche öffentliche Auftragsvergabe“ („Socially Responsible Public Procurement)“ sind in Art. 56 ff. d. E. enthalten. Nach Art. 57 d. E. sollen Kriterien der Barrierefreiheit zwingend zu beachten sein, wenn es um Waren, Dienstleistungen und Bauleistungen geht, die zur Nutzung durch natürliche Personen bestimmt sind. - Digitales Ökosystem
In Teil V, Art. 124 ff. d. E., geht es um Vorschriften zur digitalen Vergabe. Dort ist insbesondere die Einrichtung von Diensten durch die EU-Kommission vorgesehen, in Art. 124 d. E. eines sog. Interoperabilitätsnetzes für den Datenaustausch und in Art. 128 d. E. eines E-Procurement-Dienstes sowie in Art. 129 ff. d. E. eines elektronischen Eignungsprüfungsdiensts.
Ein Element des elektronischen Eignungsprüfungsdienstes soll die Umsetzung des „once-only“-Prinzips sein, also das nur einmal erforderliche Eingeben und Vorhalten von Informationen.
Vorgesehen sind auch sog. Nationale Datenräume für das öffentliche Beschaffungswesen, Art. 130 d. E., die zentrale Verbindungspunkte zum Datenraum nach Art. 124 d. E. sein sollen.
