Zum 01.01.2026 wird die VOB/A geändert und sieht im Unterschwellenbereich zukünftig folgende neue Auftragswertgrenzen vor:
- Direktaufträge auf 50.000 Euro netto (§ 3a Abs. 4 Satz 1 VOB/A)
- Freihändige Vergaben auf 100.000 Euro netto (§ 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A)
- Beschränkte Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb auf 150.000 Euro netto (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A)
Die differenzierende Dreiteilung der Wertgrenzen für unterschiedliche Gewerke für die Beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb in § 3a Abs. 2, Ziff. 1 VOB/A wird gestrichen.
Die Änderungen der VOB/A wurden am 16.12.2025 im Bundesanzeiger veröffentlicht und sollen am 01.01.2026 in Kraft treten (BAnz AT 16.12.2025 B7).
