Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Schwellenwerte:
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden: 143.000 € (bisher 140.000 €)
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 221.000 € (bisher 215.000 €)
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 443.000 € (bisher 431.000 €)
- für Bauaufträge: 5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
- für Konzessionsvergaben: 5.538.000 € (bisher 5.382.000 €).
Eine Maßnahme des deutschen Gesetzgebers ist nicht erforderlich, da die Vergabeverordnungen direkt auf die EU-Vorschriften verweisen. Die noch ausstehende Bekanntmachung durch das BMWK im Bundesanzeiger hat insoweit keine konstitutive Wirkung. Die europarechtlichen Vorschriften sind:
Für die Schwellenwerte ab 1.1.2024:
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2495 der Kommission vom 15. November 2023 (Allgemeine Vergaberichtlinie)
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2496 der Kommission vom 15. November 2023 (Sektorenvergaberichtlinie)
- Delegierte Verordnung (EU) 2023/2497 der Kommission vom 15. November 2023 (Konzessionsvergaberichtlinie)
Für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach VSVgV bzw. der 2009/81/EG gelten ab dem 01.01.2024 die folgende Schwellenwerte:
- für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 443.000 € (bisher 431.000 €)
- für Bauaufträge: 5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
(vgl Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 der Kommission vom 15. November 2023). Nicht angepasst wird der Schwellenwert für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen i.S.d. Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang XIV der Richtlinie 2014/25/EU.