EU-weites Verbot der Zuschlagserteilung an russische Unternehmen

Mit einer sofort in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2022/576 werden die Auftragsvergabe an russische Unternehmen und die Erfüllung bereits abgeschlossener Verträge untersagt (Abl. v. 08.04.2022, L 111/1).

Diese Verordnung ist sofort in Kraft getreten. Durch einen neuen Art. 5k der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 wird verboten, öffentliche Aufträge oder Konzessionen im Anwendungsbereich der Vergaberichtlinien und damit des 4. Teil des GWB an russische Staatsangehörige oder in Russland niedergelassene natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen zu vergeben. Ein Auftrag darf auch dann nicht vergeben werden, wenn die Anteile des voraussichtlichen Auftragnehmer zu mehr als 50 % von den eben genannten gehalten werden oder der voraussichtliche Auftragnehmer im Namen oder auf Anweisung einer der genannten Organisationen handelt.

Ausnahmen vom Verbot der Vertragserfüllung werden für bestimmte bedeutsame Beschaffungsmaßnahmen vorgesehen. Nicht betroffen sind bis zum 10.10.2022 außerdem Verträge, die vor dem 09.04.2022 geschlossen wurden.