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Rahmenvereinbarungen – wie geht es nach der EuGH-Entscheidung weiter? (Webinar)
10. September 2021 von 10:00 – 12:30
Der EuGH hat mit Urteil vom 17.06.2021, C-23/20, entschieden, dass öffentliche Auftraggeber für sich selbst und ggf. für weitere potenzielle öffentliche Auftraggeber in einer Rahmenvereinbarung Bieter nur zu einer Höchstmenge und/oder einem Höchstwert verpflichten können und dass die Rahmenvereinbarung ihre Wirkung verliert, wenn diese Menge oder dieser Wert erreicht ist.
Er hat weiter entschieden, dass die Schätzmenge und/oder der Schätzwert sowie eine Höchstmenge und/oder ein Höchstwert der gemäß der Rahmenvereinbarung zu liefernden Waren als Gesamtmenge oder -wert in der Bekanntmachung anzugeben sind.
Ein Verstoß allein gegen diese Pflichten rechtfertigt nach dieser Entscheidung aber nicht die Sanktionierung wie bei einem schweren Verstoß i.S.d Art. 2d Abs. 1 a) Richtlinie 89/665/EWG, wenn für die Rahmenvereinbarung eine Bekanntmachung im Amtsblatt der EU erfolgt ist.
Was bedeutet das für die Praxis? Frau Rechtsanwältin Dr. Desiree Jung, Jung Rechtsanwälte, wird einen Überblick über die rechtlichen Rahmenbedingungen geben. Hiervon ausgehend wird sie die Entscheidung des EuGH darstellen und für die Praxis auswerten. Dabei wird sie auf rechtliche Folgeprobleme eingehen.
Herr Roman Willweber, Leiter Vergabestelle, Bundesamt für Güterverkehr, wird zu den Möglichkeiten der Strukturierung des Beschaffungsvorgangs und des sich anschließenden Vertragsverhältnisses vortragen. Er wird insbesondere darstellen, welche Auswirkungen sich auf Planung und Vorbereitung des Vergabeverfahrens und die Nutzung von Rahmenverträgen als Planungsinstrument ergeben.
Ein Erfahrungsaustausch mit Diskussionsrunde zwischen Teilnehmern und Referenten wird die Veranstaltung abschließen.
Weitere Informationen und eine Anmeldemöglichkeit finden Sie in der Anlage.
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