Funktioniert das Hochladen eines Angebotes auf eine E-Vergabe-Plattform nicht auf Anhieb und führt dies zu einer geringfügigen zeitlichen Verzögerung mit der Folge des Versäumnisses der Angebotsfrist, so fällt dies in die Sphäre des Bieters, der verantwortlich für die Organisation seiner internen Abläufe ist.
VK Bund, Beschluss vom 29.05.2020, VK 2 – 19 / 20