Öffentlich-rechtliche Tätigkeitsbeschränkungen unbeachtlich

  1. Der Senat hält nicht an seiner Rechtsprechung fest, dass die Verletzung eines gesetzlichen Marktzutrittsverbotes als ein Wettbewerbsverstoß bzw. Verstoß gegen den Wettbewerbsgrundsatz anzusehen ist und zwingend zum Ausschluss des betroffenen Bieters führt.
  2. Daher kommt es, soweit der Auftraggeber nicht insoweit ausdrücklich Eignungskriterien aufgestellt hat, auf eine etwaige öffentlich-rechtliche Beschränkung des Tätigkeitsfeldes eines Unternehmens der öffentlichen Hand nicht an.


OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.10.2020, Verg 36 / 19