1. Die 30-Tages-Frist des § 135 Abs. 2 Satz 1 GWB beginnt frühestens am Tag nach dem Vertragsschluss zu laufen, falls der Vertrag zum Zeitpunkt der Information der betroffenen Bieter durch den öffentlichen Auftraggeber über den Abschluss des Vertrags noch nicht geschlossen wurde.
2. Ein Heimversorgungsvertrag nach § 12a ApoG ist ein privatrechtlicher Vertrag, der die Versorgung der Bewohner des Heims (nicht des Heims selbst) mit Medikamenten sicherstellen soll. Die Heimbewohner werden selbst nicht Partei dieses Vertrages. Ihre freie Apothekenwahl wird durch den Abschluss eines Heimversorgungsvertrags nicht eingeschränkt. Ein Ausschließlichkeitsrecht zum Verkauf von Medikamenten im Heim wird dadurch nicht gewährt.
3. Für die allgemeine Sicherstellung der Arzneimittelversorgung der Bewohner ist in Heimversorgungsverträgen regelmäßig kein explizites (weiteres) Entgelt vorgesehen. Diesem zusätzlichen (weiteren) Aufwand des Apothekers steht allerdings insoweit ein (lukrativer) finanzieller Ausgleich gegenüber, als dem Apotheker ein privilegierter Zugang zu (potentiellen) Kunden eröffnet wird, an die er Arzneimittel liefern kann.
4. Bei der Verpflichtung einer Apotheke zum Setzen von Medikamenten (patientenindividuelle vorsortierte Belieferung der Medikamente) handelt es sich um eine Dienstleistung der Apotheke für den Heimbetreiber, die als Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 103 Abs. 1 GWB anzusehen ist.
4. Bei der Verpflichtung einer Apotheke zum Setzen von Medikamenten (patientenindividuelle vorsortierte Belieferung der Medikamente) handelt es sich um eine Dienstleistung der Apotheke für den Heimbetreiber, die als Dienstleistungsauftrag im Sinne des § 103 Abs. 1 GWB anzusehen ist.
5. Die aus dem Verkauf der Medikamente erzielten Umsätze der Apotheke sind bei der Berechnung des Schwellenwerts für den Dienstleistungsauftrag nicht (mit) zu berücksichtigen.
6. Es handelt sich bei einem Heimversorgungsvertrag nicht um eine Rahmenvereinbarung im Sinne des § 103 Abs. 5 GWB i. V. m. § 21 VgV.