Auslegung geht Aufhebung vor

Leitsatz (redaktionell):

  1. Eine mögliche Auslegung geht der Aufhebung des Vergabeverfahrens vor.
  2. Es ist für einen Auftraggeber nicht angebracht, einen Rechtsbeistand für das Vergabenachprüfungsverfahren hinzuzuziehen, wenn er über zahlreiche qualifizierte Juristen, die auch Kenntnisse im Vergaberecht haben, verfügt.