Zuständigkeit der Landgerichte für Vergabesachen

Mit Wirkung zum 01.01.2026 wurde am 11.12.2025 das „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“ veröffentlicht (BGBl. Nr. 318).

Darin werden u. a. Vergabesachen, unabhängig vom Streitwert, den Landgerichten zugewiesen, durch eine Nr. 8 zu §§ 71 Abs. 2 und 72a Abs. 1 d) GVG.

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