Referentenentwurf zur Einführung eForms

Einführung eForms

Wie berichtet ist ab dem 25.10.2023 europarechtlich zwingend vorgegeben, dass Bekanntmachung im Format der sog. eForms zu erstellen sind. Die eForms unterscheiden sich von den bisherigen Formularen dadurch, dass es sich nicht um vollständig vorformulierte Formulare handelt, sondern die Bekanntmachungen aus kombinierten Datenfeldern bestehen.

Rechtliche Grundlage ist die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780.

Zur Einführung dieser eForms wird in einem Referentenentwurf der Bundesregierung vorgesehen, die eForms zentral in einem neuen § 10a VgV zu regeln. Auf diese Vorschrift soll dann in den anderen betroffenen Vorschriftenwerken verwiesen werden. Außerdem sind Verweise auf bestimmte Bekanntmachungsformulare redaktionell an die eForms anzupassen.

Datenfelder zu strategischen Aspekten, die nach der EU-Durchführungsverordnung teilweise nur fakultativ zu verwenden wären, sollen als zwingend vorgesehen werden.

Außerdem soll es einen Datenservice Öffentlicher Einkauf geben, der beim Beschaffungsamt des BMI eingerichtet werden soll. Nur über diesen Datenservice sollen Bekanntmachungen an das EU-Amtsblatt übermittelt werden. Außerdem soll der Datenservice eine Recherche-Möglichkeit für Unternehmen bieten.

Vergabe von Planungsleistungen

Darüber hinaus sieht der Referentenentwurf auch die Streichung von § 3 Abs. 7 Satz 2 VgV vor. Darin findet sich eine Regelung zur Zusammenrechnung der Auftragswerte bei Planungsleistungen. Diese Regelung wird von der EU-Kommission für europarechtswidrig gehalten und soll daher gestrichen werden. Eine materielle Änderung ist hiermit nach der Begründung des Entwurfs nicht verbunden.

Der Referentenentwurf sieht außerdem vor, dass sich die Bundesregierung für eine Anpassung der Schwellenwerte im Europa- und Völkerrecht einsetzen wird.

Eignungsanforderungen an KMU

Als weitere Änderung enthält der Referentenentwurf eine Ergänzung mit einem neuen § 46 Abs. 3 SektVO. Danach soll der nachzuweisende Umsatz regelmäßig das Doppelte des Auftragswerts nicht überschreiten.

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