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Straßenbeleuchtung – Beschaffung und Beschaffungsstrategien (Hamburg)
26. März 2019 von 09:45 – 17:00
Die Straßenbeleuchtung hat vielfältige Funktionen, die bei allen Beschaffungsmaßnahmen berücksichtigt werden müssen: Auch tagsüber sind die Masten und Leuchten gestaltende Elemente der Straßen und Flächen. Bei der eingeschalteten Beleuchtung kommt es auf Lichtstärke, Lichtwirkung und natürlich auch den Stromverbrauch an. Deswegen sind gestalterische, wirtschaftliche und ökologische Faktoren bei Neubeschaffung, Modernisierung und Instandhaltung unbedingt zu beachten.
Diese Veranstaltung soll bei der Berücksichtigung dieser Faktoren im Vergaberecht unterstützen. Es werden daher technische, wirtschaftliche und vergaberechtliche Aspekte vorgestellt und zur Diskussion gestellt.
Einleitend wird Herr Skeide, SKEIDE-Inge-nieurbüro Elektrotechnik, auf die bei der Verfahrensvorbereitung zu beachtenden technischen Fragen eingehen. Dabei wird es insbesondere darum gehen, wie innovative Techniken und Produkte vergaberechtlich korrekt eingeführt werden können. Die besonderen vergaberechtlichen Anforderungen an die Vergabe von Leistungen der Straßenbeleuchtung wird Frau Rechtsanwältin Dr. Jung, Jung Rechtsanwälte, darstellen. Wann liegt eine Bauleistung vor, wann eine Lieferleistung? Auch die besonderen Anforderungen der Energieeffizienz nach § 67 VgV sind zu berücksichtigen. Die Wertung der Angebote auf Grundlage der vom Auftraggeber zu erstellenden Wertungsmatrix erläutert Herr Nitschke, Philips Lighting GmbH. Weil bei diesen Leistungen der Preis allein regelmäßig kein geeigneter Vergleichsmaßstab ist, müssen entsprechend den Besonderheiten der Leistung die Wertungskriterien sorgfältig ermittelt und später angewendet werden.
Die Erfüllung der Anforderungen von Kommunen in Form eines Erfahrungsberichts wird Herr Rechtsanwalt Alfred Bauer, W2K Wurster Weiß Kupfer Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, Freiburg, beitragen. Abschließend geht Frau Rechtsanwältin Reimann, Bethge.Reimann. Stari, auf die Beschaffung von Strom und/oder liefernahen Energiedienstleistungen durch Kommunen ein. Die Beschaffung von „Licht“ bzw. anderer Dienstleistungen stehen Kommunen neben weiteren Gestaltungsmöglichkeiten dabei offen.
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