Aktuelle Rechtsvorschriften


Hier finden Sie:



Vergaberechtliche Vorschriften

Wir informieren dauerhaft und frei zugänglich zum Stand der Vergaberechtstransformation und der Reform der EU-Vergaberechtlinien.


Nationales Vergaberecht

Wir stellen Ihnen nachfolgend die wesentlichen Vorschriften des nationalen Ober- und Unterschwellenvergaberechts zur Verfügung.
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[Geprüfter Stand: Januar 2025]

Weitere vergaberechtlich relevante Gesetze in Auszügen:

Informationen zur Unterschwellenvergabeordnung – UVgO und Vergabestatistik:


Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1)

Bekanntmachung der Liste der obersten und oberen Bundesbehördensowie der vergleichbaren Einrichtungengemäß § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Geschäftsbereich, die den niedrigeren Schwellenwert anwenden
– Hilfestellung bei der Prüfung des geltenden EU-Schwellenwerts bei der Vergabe öffentlicher Aufträge –

Leitlinien zur Teilnahme von Bietern und Waren aus Drittländern am EU-Beschaffungsmarkt (Mitteilung der Kommission C(2019) 5494 final v. 24.07.2019)

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Europäisches Vergaberecht

Damit Sie die Texte leichter ausdrucken und lesen können, haben wir eine für DIN A 5 optimierte Druckfassung der Vergaberichtlinie, der Sektorenvergaberichtlinie und der Konzessionsvergaberichtlinie vorbereitet. Weitere Materialien finden Sie bei den Informationen zur EU-Vergaberechtsreform bis 2013 hier. Die 2024 angestoßene Reform der EU-Vergaberichtlinien begleiten wir hier.

Hinweis: In der Verordnung wird der EU-Kommission die Möglichkeit eröffnet, durch Durchführungsrechtsakte verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge einzuführen (s. Art. 1 Abs. 1 UAbs. 2, Art. 65).

Hinweis: Durch die Verordnung wird der Kommission die Möglichkeit eröffnet, Durchführungsverordnungen zu erlassen, um Leitlinien für öffentliche Auftraggeber und Einrichtungen zur Festlegung von technischen Spezifikationen, Anforderungen und Bedingungen für die Auftragsausführung in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit bei öffentlichen Aufträgen festzulegen (EW 27a), vgl. näher dazu Art. 19 ff. NZIA.

Hinweis: Nach Art. 26 d) der Verordnung muss jeder Mitgliedstaat nationale Programme annehmen und durchführen, die als Maßnahme den verstärkten Einsatz kritischer Sekundärrohstoffe enthalten. Ausdrücklich angesprochen wird die Berücksichtigung des Rezyklatanteils bei Zuschlagskriterien im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Hinweis: Nach Art. 6 Nr. 2 b) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Sanktionen oder Maßnahmen gegen eine juristische Person ergriffen werden können, die für die näher benannten Straftaten verantwortlich zu machen ist. Diese Maßnahmen können Geldstrafen oder Geldbußen umfassen, aber auch andere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen. Als Beispiele werden genannt der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung und ausdrücklich auch von Vergabeverfahren, außerdem zu Beihilfen, Konzessionen und Lizenzen.


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Die aktuellen EU-Schwellenwerte

nach § 106 GWB

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Schwellenwerte:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge:
    • Oberer und Oberster Bundesbehörden: 143.000 € (bisher 140.000 €)
    • sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 221.000 € (bisher 215.000 €)
    • von Sektorenauftraggebern: 443.000 € (bisher 431.000 €)
  • für Bauaufträge: 5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
  • für Konzessionsvergaben: 5.538.000 € (bisher 5.382.000 €).

Eine Maßnahme des deutschen Gesetzgebers ist nicht erforderlich, da die Vergabeverordnungen direkt auf die EU-Vorschriften verweisen. Die noch ausstehende Bekanntmachung durch das BMWK im Bundesanzeiger hat insoweit keine konstitutive Wirkung. Nicht angepasst wird der Schwellenwert für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen i.S.d. Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang XIV der Richtlinie 2014/25/EU, dieser bleibt unverändert bei 750.000 €.

Europarechtliche Vorschriften für die Schwellenwerte ab dem 01.01.2024:


nach VSVgV bzw. der 2009/81/EG

Für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach VSVgV bzw. der 2009/81/EG gelten ab dem 01.01.2024 die folgende Schwellenwerte:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 443.000 € (bisher 431.000 €)
  • für Bauaufträge: 5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)

Europarechtliche Vorschriften für die Schwellenwerte ab dem 01.01.2024:


Historie der Schwellenwerte

vom 01.01.2022 bis zum 31.12.2023
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge:
    • Oberer und Oberster Bundesbehörden: 140.000 € (bisher 139.000 €)
    • sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 215.000 € (bisher 214.000 €)
    • von Sektorenauftraggebern: 431.000 € (bisher 428.000 €)
  • für Bauaufträge: 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €)
  • für Konzessionsvergaben: 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €).


Eine Maßnahme des deutschen Gesetzgebers war nicht erforderlich, da die Vergabeverordnungen direkt auf die EU-Vorschriften verweisen. Die Bekanntmachung durch das BMWi im Bundesanzeiger (13.12.2021, B 1) hatte insoweit keine konstitutive Wirkung. Die europarechtlichen Vorschriften sind:


Für die Schwellenwerte ab 1.1.2022:


Für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach VSVgV bzw. der 2009/81/EG gelten die folgende Schwellenwerte:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 431.000 € (bisher 428.000 €)
  • für Bauaufträge: 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €)


(vgl Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom 10. November 2021).
Nicht angepasst wurde der Schwellenwert der  für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen i.S.d. Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang XIV der Richtlinie 2014/25/EU.

vom 01.01.2020 bis zum 31.12.2021
vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019
vor dem 31.12.2017


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Formulare für EU-Vergaben

Für die drei Vergaberichtlinien VRL (Allgemeine Vergaberichtlinie), SRL (Sektorenvergaberichtlinie) und KVR (Konzessionsvergaberichtlinie)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 ist ab 25.10.2023 zwingend anzuwenden. Hier finden Sie eine sog. Fassung zum erleichterten Lesen, erstellt durch die Kommission.
Die Umsetzung erfolgt durch Änderung der Vergabeverordnungen.

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Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE)

Die Europäische Kommission hat einen ursprünglich von ihr angebotenen Dienst nur bis April 2019 zur Verfügung gestellt. Inzwischen stellt die Europäische Kommission Hinweise auf nationale Anbieter mit ähnlichen Diensten bereit, die ausdrücklich als nicht abschließend bezeichnet werden.

Eine zeitweise bereitgestellte, inzwischen so nicht mehr angebotene Liste nationaler Dienste mit Download-Stand 24.06.2020 finden Sie hier.

Weiter sind zu beachten:

Umfangreiche Materialien wie Gesetzesbegründungen, Protokolle von Bundestag und Bundesrat sowie Entwurfsfassungen finden Sie auf unserer Internetseite unter “Unsere Themen > Reformen des Vergaberechts“.

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Vergaberecht vor April 2016

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – Auszug -, Neubekanntmachung vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1750) in Kraft ab 30.06.2013,
    berichtigt am 12.08.2013 (BGBl. I S. 3245), durch Artikel 258 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
  • Vergabeverordnung (VgV), zuletzt geändert durch Artikel 259 der Verordnung vom 31.08.2015 (BGBl. I S. 1474)
  • Sektorenverordnung (SektVO), zuletzt geändert durch Artikel 7 Gesetz vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2025)
  • VSVgV, zuletzt geändert durch Artikel 8 Gesetz vom 20.11.2015 (BGBl. I S. 2025)
  • VOB/A 2012 mit dem seit dem 19.07.2012 anzuwendenden neugefassten 2. Abschnitt und dem neuen 3. Abschnitt
  • VOL/A 2009
  • VOF 2009
  • VOB/A 2016 (Abschnitt 1 bis 3)

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Zusätzliche Informationen – als Service bieten wir außerdem:

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