Aktuelle Rechtsvorschriften

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Vergaberechtliche Vorschriften

Nationales Vergaberecht

Wir stellen Ihnen die wesentlichen Vorschriftern des nationalen Ober- und Unterschwellenvergaberechts zur Verfügung.

Geprüfter Stand: März 2024

Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (ABl. L 124 vom 8.6.1971, S. 1)

Bekanntmachung der Liste der obersten und oberen Bundesbehördensowie der vergleichbaren Einrichtungengemäß § 106 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen nach Geschäftsbereich, die den niedrigeren Schwellenwert anwenden
– Hilfestellung bei der Prüfung des geltenden EU-Schwellenwerts bei der Vergabe öffentlicher Aufträge –

Leitlinien zur Teilnahme von Bietern und Waren aus Drittländern am EU-Beschaffungsmarkt (Mitteilung der Kommission C(2019) 5494 final v. 24.07.2019)

Weitere vergaberechtlich relevante Gesetze in Auszügen (Haushaltsgrundsätzegesetz – HGrG; Bundeshaushaltsordnung –BHO; Bundes-Klimaschutzgesetz KSG; Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)

Informationen zur neuen Unterschwellenvergabeordnung haben wir zusätzlich hier zusammengestellt.

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Europäisches Vergaberecht

Damit Sie die Texte leichter ausdrucken und lesen können, haben wir eine für DIN A 5 optimierte Druckfassung der Vergaberichtlinie, der Sektorenvergaberichtlinie und der Konzessionsvergaberichtlinie vorbereitet. Weitere Materialien finden Sie bei den Informationen Vergaberechtsrefom hier.

Richtlinie 2014/24/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die öffentliche Auftragsvergabe und zur Aufhebung der Richtliniie 2004/18/EG“ (ohne Berichtigung aus 2022), vom forum vergabe erstellte durchgeschriebene Fassung unter Berücksichtigung der Berichtigung vom 21.07.2022.

Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufehebung der Richtlinie 2004/17/EG“ (ohne Berichtigung aus 2022), vom forum vergabe erstellte durchgeschriebene Fassung unter Berücksichtigung der Berichtigung vom21.07.2022.

„Richtlinie 2014/23/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Konzessionsvergabe“ (ohne Berichtigung 2022)
vom forum vergabe erstellte durchgeschriebene Fassung unter Berücksichtigung der Berichtigung vom 21.07.2022.2022

Ökodesign-Richtlinie: Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG

Hinweis: In der Verordnung wird der EU-Kommission die Möglichkeit eröffnet, durch Durchführungsrechtsakte verbindliche Anforderungen für die umweltorientierte Vergabe öffentlicher Aufträge einzuführen (s. Art. 1 Abs. 1 UAbs. 2, Art. 65).

Net Zero Industry Act: Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724

Hinweis: Durch die Verordnung wird der Kommission die Möglichkeit eröffnet, Durchführungsverordnungen zu erlassen, um Leitlinien für öffentliche Auftraggeber und Einrichtungen zur Festlegung von technischen Spezifikationen, Anforderungen und Bedingungen für die Auftragsausführung in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit bei öffentlichen Aufträgen festzulegen (EW 27a), vgl. näher dazu Art. 19 ff. NZIA.

Kritische Rohstoffe: Verordnung (EU) 2024/1252 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.04.2024 zur Schaffung eines Rahmens zur Gewährleistung einer sicheren und nachhaltigen Versorgung mit kritischen Rohstoffen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1724 und (EU) 2019/1020

Hinweis: Nach Art. 26 d) der Verordnung muss jeder Mitgliedstaat nationale Programme annehmen und durchführen, die als Maßnahme den verstärkten Einsatz kritischer Sekundärrohstoffe enthalten. Ausdrücklich angesprochen wird die Berücksichtigung des Rezyklatanteils bei Zuschlagskriterien im Zusammenhang mit der Vergabe öffentlicher Aufträge.

Lieferkettenrichtlinie: Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859

Schutz vor Menschenhandel: Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates

Hinweis: Nach Art. 6 Nr. 2 b) treffen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Sanktionen oder Maßnahmen gegen eine juristische Person ergriffen werden können, die für die näher benannten Straftaten verantwortlich zu machen ist. Diese Maßnahmen können Geldstrafen oder Geldbußen umfassen, aber auch andere strafrechtliche oder nichtstrafrechtliche Sanktionen oder Maßnahmen. Als Beispiele werden genannt der Ausschluss von öffentlichen Zuwendungen oder Hilfen, der Ausschluss vom Zugang zu öffentlicher Finanzierung und ausdrücklich auch von Vergabeverfahren, außerdem zu Beihilfen, Konzessionen und Lizenzen.

Foreign Subsidies Instrument (FSI): Verordnung (EU) 2022/2560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über den Binnenmarkt verzerrende drittstaatliche Subventionen

International Procurement Instrument (IPI): Verordnung (EU) 2022/1031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juni 2022 über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus Drittländern zum Unionsmarkt für öffentliche Aufträge und Konzessionen und über die Verfahren zur Unterstützung von Verhandlungen über den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern, Waren und Dienstleistungen aus der Union zu den Märkten für öffentliche Aufträge und Konzessionen von Drittländern (Instrument betreffend das internationale Beschaffungswesen — IPI)

Mit Leitlinien der Kommission

Saubere Fahrzeuge: Richtlinie (EU) 2019/1161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/33/EG über die Förderung sauberer und energieeffizienter Straßenfahrzeuge


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Schwellenwerte nach § 106 GWB

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Schwellenwerte:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden: 143.000 € (bisher 140.000 €)
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 221.000 € (bisher 215.000 €)
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 443.000 € (bisher 431.000 €)
  • für Bauaufträge: 5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)
  • für Konzessionsvergaben: 5.538.000 € (bisher 5.382.000 €).

Eine Maßnahme des deutschen Gesetzgebers ist nicht erforderlich, da die Vergabeverordnungen direkt auf die EU-Vorschriften verweisen. Die noch ausstehende Bekanntmachung durch das BMWK im Bundesanzeiger hat insoweit keine konstitutive Wirkung. Nicht angepasst wird der Schwellenwert für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen i.S.d. Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang XIV der Richtlinie 2014/25/EU, dieser bleibt unverändert bei 750.000 €. Die europarechtlichen Vorschriften sind:

Für die Schwellenwerte ab 01.01.2024:

Für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach VSVgV bzw. der 2009/81/EG gelten ab dem 01.01.2024 die folgende Schwellenwerte:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 443.000 € (bisher 431.000 €)
  • für Bauaufträge: 5.538.000 € (bisher 5.382.000 €)

(vgl Delegierte Verordnung (EU) 2023/2510 der Kommission vom 15. November 2023).

Für die Schwellenwerte vom 01.01.2022-31.12.2023:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge Oberer und Oberster Bundesbehörden: 140.000 € (bisher 139.000 €)
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge sonstiger öffentlicher Auftraggeber: 215.000 € (bisher 214.000 €)
  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge von Sektorenauftraggebern: 431.000 € (bisher 428.000 €)
  • für Bauaufträge: 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €)
  • für Konzessionsvergaben: 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €).

Eine Maßnahme des deutschen Gesetzgebers war nicht erforderlich, da die Vergabeverordnungen direkt auf die EU-Vorschriften verweisen. Die Bekanntmachung durch das BMWi im Bundesanzeiger (13.12.2021, B 1) hatte insoweit keine konstitutive Wirkung. Die europarechtlichen Vorschriften sind:

Für die Schwellenwerte ab 1.1.2022:

Für Vergaben im Bereich Verteidigung und Sicherheit nach VSVgV bzw. der 2009/81/EG gelten die folgende Schwellenwerte:

  • für Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 431.000 € (bisher 428.000 €)
  • für Bauaufträge: 5.382.000 € (bisher 5.350.000 €)

(vgl Delegierte Verordnung (EU) 2021/1950 der Kommission vom 10. November 2021). Nicht angepasst wurde der Schwellenwert der  für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen i.S.d. Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU und Anhang XIV der Richtlinie 2014/25/EU.

Für die – alten – Schwellenwerte vom 1.1.2020 bis 31.12.2021:

Für die – alten – Schwellenwerte vom 1.1.2018 bis 31.12.2019:

Vor dem 31.12.2017 waren die Schwellenwerte zu finden:

Delegierte Verordnungen (EU) 2015/2170, (EU) 2015/2171 und (EU) 2015/2172 vom 24.11.2015 mit den ab 01.2016 für die drei Vergaberichtlinien VRL, SRL und KVR geltenden Schwellenwerten.

Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 vom 13. Dezember 2013 mit den vom 01.01.2014 bis 31.12.2015 geltenden Schwellenwerten

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Formulare

Für die drei Vergaberichtlinien VRL, SRL und KVR anzuwendende Formular-Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 auszufüllen unter: http://simap.ted.europa.eu/web/simap/home

Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1780 ist ab 25.10.2023 zwingend anzuwenden. Hier finden Sie die Formularrichtlinie sowie eine sog. Fassung zum erleichterten Lesen, erstellt durch die Kommission. Die Umsetzung erfolgt durch Änderung der Vergabeverordnungen.

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Einheitliche Europäische Eigenerklärung – EEE

Die Europäische Kommission hat einen ursprünglich von ihr angebotenen Dienst nur bis April 2019 zur Verfügung gestellt. Inzwischen stellt die Europäische Kommission Hinweise auf nationale Anbieter mit ähnlichen Diensten bereit, die ausdrücklich als nicht abschließend bezeichnet werden.

Eine zeitweise bereitgestellte, inzwischen so nicht mehr angebotene Liste nationaler Dienste mit Download-Stand 24.06.2020 finden Sie hier

Weiter sind zu beachten:

Umfangreiche Materialien wie Gesetzesbegründungen, Protokolle von Bundestag und Bundesrat sowie Entwurfsfassungen finden Sie hier

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Früher geltendes Recht bis April 2016

  • Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) – Auszug -, Neubekanntmachung vom 26.06.2013 (BGBl. I S. 1750) in Kraft ab 30.06.2013,
    berichtigt am 12.08.2013 (BGBl. I S. 3245), durch Artikel 258 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
  • Vergabeverordnung (VgV), zuletzt geändert durch Artikel 259 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474)
  • Sektorenverordnung (SektVO), zuletzt geändert durch Artikel 7 Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025)
  • VSVgV, zuletzt geändert durch Artikel 8 Gesetz vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2025)
  • VOB/A 2012 mit dem seit dem 19.07.2012 anzuwendenden neugefassten 2. Abschnitt und dem neuen 3. Abschnitt
  • VOL/A 2009
  • VOF 2009

VOB/A 2016 (Abschnitt 1 bis 3)

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Als Service bieten wir außerdem:

Das Gesetz zur Änderung personenbeförderungsrechtlicher Vorschriften, dessen Art. 1 das PBefG an die Verordnung 1370/2007 anpasst, ist am 19.12.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. I S. 2598) und gemäß seinem Art. 7 am 01.01.2013 in Kraft getreten.

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Hinweis:

Die Inhalte dieser Gesetzestexte werden mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt. Das forum vergabe übernimmt jedoch keinen Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte. Wir weisen darauf hin, dass das forum vergabe für etwaige mittelbare oder unmittelbare Folgeschäden oder Ansprüche Dritter, die durch die Arbeit mit den Gesetzestexten entstehen, nicht haftet.