Unterlässt der Auftraggeber die Angabe von Mindestanforderungen an Nebenangebote und an Leitfabrikate, kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Bieter bei korrekter Angabe andere und auch günstigere Produkte angeboten hätte und damit insgesamt ein deutlich günstigeres Angebot gemacht hätte.
VK Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.07.2019, 1 VK 37/19