Leitsatz (redaktionell):
- Eine mögliche Auslegung geht der Aufhebung des Vergabeverfahrens vor.
- Es ist für einen Auftraggeber nicht angebracht, einen Rechtsbeistand für das Vergabenachprüfungsverfahren hinzuzuziehen, wenn er über zahlreiche qualifizierte Juristen, die auch Kenntnisse im Vergaberecht haben, verfügt.