Brandenburg: Erhöhung des vergabespezifischen Mindestentgelts auf 13 Euro beschlossen

In Brandenburg wird der vergabespezifische Mindestlohn auf 13 Euro/Zeitstunde angehoben.


Der Landtag Brandenburg hat hierfür das „Zweite Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes“ am 24.03.2021 in 2. Lesung beschlossen (vgl. Plenarprotokoll 7/39 vom 24.03.2021).


Zuvor hatte der Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Energie dem Plenum empfohlen, den Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 7/2699 vom 15.12.2020) in der von ihm beschlossenen Fassung anzunehmen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht als LT-Drs. 7/3233 vom 19.03.2021). Der Gesetzentwurf der Landesregierung beruhte auf einem Beschluss des Landtags Brandenburg vom 22.01.2020, mit dem die Landesregierung aufgefordert wurde, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes vorzulegen.

Zuvor hatte der Ausschuss für Wirtschaft, Arbeit und Energie dem Plenum empfohlen, den Gesetzentwurf der Landesregierung (vgl. LT-Drs. 7/2699 vom 15.12.2020) in der von ihm beschlossenen Fassung anzunehmen (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht als LT-Drs. 7/3233 vom 19.03.2021).

  • Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes enthält die Änderungen des Brandenburgische Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz – BbgVergG).
  • Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BbgVergG gilt Teil 3 des Gesetzes (Mindestentgelt) künftig für Auträge mit geschätzten Auftragswerten bei Liefer- und Dienstleistungen ab 5.000 Euro netto und bei Bauleistungen ab 10.000 Euro netto. Bislang galt für alle Leistungen die Grenze bei einem geschätzten Auftragswert von 3.000 Euro.


Es wird ein neuer § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgVergG eingefügt, nach dem Auftraggeber, die an § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung gebunden sind, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigen sollen.

Kernstück des Gesetzes ist die Änderung von § 6 Abs. 2 BbgVergG. Danach wird künftig ein Auftrag nur an Bieter vergeben, die sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten das zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Mindestentgelt je Zeitstunde zu zahlen. Das Mindestentgelt wird ab dem 01.05.2021 auf 13 Euro je Zeitstunde erhöht. Damit wird einer Empfehlung der brandenburgischen Mindestlohnkommission vom 22.06.2020 gefolgt. Mit der Änderung wird der automatische Erhöhungsmechanismus des Mindestentgelts der bisherigen § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 BbgVergG gestrichen.



Daher wird auch die mit dem Wegfall der automatischen stufenweisen Erhöhung und Festlegung eines fixen Vergabe-Mindestentgeltes nicht mehr benötigte Verordnungsermächtigung des früheren § 7 Abs. 1 BbgVergG aus dem Gesetz genommen. Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes hebt die auf dieser Ermächtigung beruhende Brandenburgische Vergabegesetz-Mindestentgeltverordnung auf.

Nach Artikel 3 Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes tritt das Gesetz am 01.05.2021 in Kraft.

Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes enthält die Änderungen des Brandenburgische Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz – BbgVergG).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BbgVergG gilt Teil 3 des Gesetzes (Mindestentgelt) künftig für Auträge mit geschätzten Auftragswerten bei Liefer- und Dienstleistungen ab 5.000 Euro netto und bei Bauleistungen ab 10.000 Euro netto. Bislang galt für alle Leistungen die Grenze bei einem geschätzten Auftragswert von 3.000 Euro.

Es wird ein neuer § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgVergG eingefügt, nach dem Auftraggeber, die an § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung gebunden sind, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigen sollen.

Kernstück des Gesetzes ist die Änderung von § 6 Abs. 2 BbgVergG. Danach wird künftig ein Auftrag nur an Bieter vergeben, die sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten das zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Mindestentgelt je Zeitstunde zu zahlen. Das Mindestentgelt wird ab dem 01.05.2021 auf 13 Euro je Zeitstunde erhöht. Damit wird einer Empfehlung der brandenburgischen Mindestlohnkommission vom 22.06.2020 gefolgt. Mit der Änderung wird der automatische Erhöhungsmechanismus des Mindestentgelts der bisherigen § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 BbgVergG gestrichen.

Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes enthält die Änderungen des Brandenburgische Gesetz über Mindestanforderungen für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen (Brandenburgisches Vergabegesetz – BbgVergG).

Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 BbgVergG gilt Teil 3 des Gesetzes (Mindestentgelt) künftig für Auträge mit geschätzten Auftragswerten bei Liefer- und Dienstleistungen ab 5.000 Euro netto und bei Bauleistungen ab 10.000 Euro netto. Bislang galt für alle Leistungen die Grenze bei einem geschätzten Auftragswert von 3.000 Euro.

Es wird ein neuer § 3 Abs. 4 Satz 3 BbgVergG eingefügt, nach dem Auftraggeber, die an § 55 LHO in der jeweils geltenden Fassung gebunden sind, bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und Konzessionen Aspekte der Qualität und der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte berücksichtigen sollen.

Kernstück des Gesetzes ist die Änderung von § 6 Abs. 2 BbgVergG. Danach wird künftig ein Auftrag nur an Bieter vergeben, die sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten das zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Mindestentgelt je Zeitstunde zu zahlen. Das Mindestentgelt wird ab dem 01.05.2021 auf 13 Euro je Zeitstunde erhöht. Damit wird einer Empfehlung der brandenburgischen Mindestlohnkommission vom 22.06.2020 gefolgt. Mit der Änderung wird der automatische Erhöhungsmechanismus des Mindestentgelts der bisherigen § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 BbgVergG gestrichen.

Daher wird auch die mit dem Wegfall der automatischen stufenweisen Erhöhung und Festlegung eines fixen Vergabe-Mindestentgeltes nicht mehr benötigte Verordnungsermächtigung des früheren § 7 Abs. 1 BbgVergG aus dem Gesetz genommen. Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes hebt die auf dieser Ermächtigung beruhende Brandenburgische Vergabegesetz-Mindestentgeltverordnung auf.